Unter Zugrundelegung der BMF-Schreiben vom 08.11.2001 ( BStBl 2001 I, 826) und vom 26.06.2009 ( BStBl 2009 I, 756) und verschiedener Einzelentscheidung auf Bundes- und Landesebene gilt zur Frage der Steuerbefreiung nach §
Nach dem EuGH-Urteil vom 14.09.2000 (UR 2000,
§
1.1
Seit jeher fallen nicht unter die Steuerbefreiung:
Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung;
anthropologisch-erbbiologische Gutachten;
psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken;
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