Kein Abhilfebescheid im Klageverfahren nach rechtmäßiger Präklusion
Nach Auffassung der Referatsleiter Abgabenordnung kann nach geltender Rechtslage im Anschluss an eine rechtmäßige Präklusion nach § 364b AO der angefochtene Bescheid wahrend eines Klageverfahrens nicht nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO geändert werden. Es sei zwar fraglich, ob der durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 dem § 172 Abs. 1 AO angefügte Satz 3 eine Abhilfe im Klageverfahren nach einer präkludierenden Einspruchsentscheidung ausschließt, da mit der Anfügung dieses Satzes eine „schlichte Änderung” (ohne Klageerhebung) auch nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung ermöglicht werden sollte (vgl. AEAO zu § 172, Nr. 4). Unabhängig hiervon lässt sich aber die Verneinung der Abhilfebefugnis weiterhin damit rechtfertigen, dass
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