Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob in Fällen, in denen ein angestellter Rechtsanwalt persönlich als Insolvenzverwalter bestellt wird, dieser oder sein Arbeitgeber die Insolvenzverwaltung gegenüber dem Gemeinschuldner erbringt.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen ist der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter selbständig tätig, da er allein unter Aufsicht des Insolvenzgerichts steht. Er steht deshalb insoweit in keiner Abhängigkeit zu seinem Arbeitgeber.
Da allein der Insolvenzverwalter zur Leistung verpflichtet ist, sind auch ihm die Umsätze aus der Tätigkeit zuzurechnen. Es ist unerheblich, wenn die Vergütungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten sind und im Wege des abgekürzten Zahlungsweg unmittelbar auf ein Konto des Arbeitgebers gelangen.
Der Insolvenzverwalter muss die Rechnung ( im eigenen Namen erteilen und mit seiner persönlichen Steuernummer versehen.
Ein Leistungsaustausch zwischen dem Arbeitgeber und dem Insolvenzverwalter liegt nicht vor, da diese Leistungsbeziehungen durch das Arbeitsverhältnis überlagert werden.
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