Zu der Frage, welchem Steuersatz die Umsätze aus der Überlassung von Fernsehübertragungsrechten durch Sportveranstalter unterliegen, gilt nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:
begünstigt sonstige Leistungen, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem
Die Leistungen der Sportveranstalter bzw. Sportvereine bei Überlassung von Senderechten fallen somit nicht unter die Begünstigungsvorschrift des ).
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