Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen in Höhe von 50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 € im Veranlagungszeitraum zu folgen (Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 21.12.2007, ). Die Nichtbeanstandungsgrenze von 100 € ist nach einer Erörterung auf Bundesebene veranlagungsbezogen und nicht ehegattenbezogen anzuwenden.
Die beide als Arbeitnehmer tätigen Eheleute erklären 220 € Beitragszahlung an einen Lohnsteuerhilfeverein. Aus Vereinfachungsgründen können für beide Eheleute insgesamt 110 € (= 50 % der Aufwendungen) als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Nichtbeanstandungsgrenze von 100 € läuft hier ins Leere; es ist nicht zulässig bei beiden Ehegatten jeweils 100 € Werbungskosten zu berücksichtigen.
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