Rückstellungen für Mehrsteuern auf Grund einer Betriebsprüfung sind im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zu berücksichtigen. Dies haben die ESt-Referenten des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer Sitzung bestätigt
Dagegen sind Mehrsteuern aus Steuerfahndungsergebnissen entsprechend des BFH-Urteils v. 27.11.2001,BStBl 2002 II S. 731, Az.: VIII R 36/00, erst im Jahr der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Betriebsprüfer (aufdeckungsorientierte Maßnahme) als Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen (s. a. Rdvfg v. 10.11.2005 - S 1620 A - St 43a). Das BFH-Urteil v. 27.11.2001 ist nicht auf Betriebsprüfungsfälle zu übertragen.
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