Die umsatzsteuerliche Behandlung der Honorarberatungsleistungen durch Versicherungsmakler ist aus Anlass einer Verbandsanfrage auf Bundesebene erörtert worden.
Der Befreiung nach § 4 Nr. 11 UStG unterliegen Umsätze aus der Tätigkeit unter anderem als Versicherungsmakler. Gegenstand der Befreiung sind jeweils bestimmte, näher charakterisierte Leistungen, die für die jeweilige Berufsgruppe berufstypisch sind. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Leistungen aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler ist daher, dass die erbrachte Leistung zu denen gehört, die das Berufsbild prägen.
Bei Honorarberatungen handelt es sich nicht um eine spezifische Maklertätigkeit, sondern um eine Form der Rechtsberatung.
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