Fraglich war, ob der Verband Wohneigentum NRW e. V. (Deutscher Siedlerbund) und seine angeschlossenen Mitgliedsvereine nach der Neuregelung des § 52 Abs. 2 AO durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 ab 2007 weiterhin als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt werden können.
Der Verband Wohneigentum NRW e. V. hat lt. Verbandssatzung folgenden Zweck: „Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.”
Da der Verband Wohneigentum NRW e. V. nach seiner Satzung den Schutz der Familie fördert, der als gemeinnütziger Zweck ausdrücklich in § 52 Abs. 2 Nr. 19 AO genannt ist, kann er auch weiterhin als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt werden. Der Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO bedarf es soweit nicht.
Fördern die angeschlossenen Mitgliedsvereine ebenfalls nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar den Schutz der Familie, so liegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuer- und Spendenbegünstigungen ebenfalls entsprechend vor.
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