Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurden die Vorschriften zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach § 2 ff. ZerlG an die Neuregelungen des §§ 37 Abs. 5 KStG (Körperschaftsteuerguthaben) und des § 38 Abs. 5 - 9 KStG (Körperschaftsteuer-erhöhungsbetrag) angepasst. Demnach mindert der Auszahlungsbetrag bzw. erhöht der Erhöhungsbetrag die zu zerlegende verbleibende Körperschaftsteuer i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 ZerlG.
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