Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge.
Beiliegende Übersicht weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus.
Hinweis:
Diese Verfügung entspricht der Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 30.03.2006 - S 2221 A - 78 - St II 2.08.
Höchstbeiträge sonstige Vorsorgeaufwendungen
Tätigkeit | Höchstbeträge in € | Begründung | ||
Ehemann | Ehefrau | Ehemann | Ehefrau | |
Arbeiter, Angestellter | Arbeiterin, An- gestellte | 1.500,- | 1.500,- | sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau werden steuer- freie Leistungen/Zuschüsse i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht |
arbeitslos [Be- zieher von Ar- beitslosen- geld II (Hartz IV)] | 1.500,- | 1.500,- | für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
arbeitslos (Be- zieher von Ar- beitslosengeld) | 1.500,- | 1.500,- | für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, |
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