Für die Aufrechnung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts §§ 387 - 396 BGB. Eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung der Aufrechnung ist das Vorliegen von Schuldner- und Gläubigeridentität (Gegenseitigkeit).
Nach § 226 Abs. 4 AO 1977 war v. 1. 1. 1977 - 31. 12. 1986 die Gegenseitigkeit nur gegeben, wenn die Körperschaft, die die Steuer verwaltet. Gläubiger oder Schuldner im Steuerschuldverhältnis war. Es wurde allein auf die Verwaltungshoheit abgestellt. Seit dem 1. 1. 1987 ist bereits die Ertragshoheit des Fiskus zur Wahrung der Gegenseitigkeit ausreichend (BStBl 1985 Teil 1 S. 735).
In bezug auf die Verwaltungshoheit ist die Gegenseitigkeit von USt und EUSt nicht gegeben, weil die USt vom Land und die EUSt vom Bund verwaltet wird.
Dagegen liegt bei der Ertragshoheit die Gegenseitigkeit vor. Beide Steuerarten stehen zu gleichen Teilen sowohl dem Bund als auch dem Land zu.
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