Der BFH hat mit Urteil vom 11. Juli 2007, I R 105/05 (BStBl. 2007 II S. 841) entschieden, dass der Steuertatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG für das Jahr 2001 noch nicht anzuwenden ist.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA im Sinne des § 4 KStG ohne eigene Rechtspersönlichkeit, soweit er nicht den Rücklagen zugeführt wird. Die juristische Person des öffentlichen Rechts (Trägerkörperschaft) unterliegt mit diesen Kapitaleinkünften einer Kapitalertragsteuer von 10 v. H.
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