Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, haben diese in der USt-Voranmeldung und -Jahreserklärung anzugeben. Des Weiteren sind sie gem. §
Zur Überwachung des Eingangs der ZM melden die Landesfinanzbehörden dem BfF in der sogenannten Positivliste monatlich die Unternehmer, die in einer Steueranmeldung innergemeinschaftliche Warenlieferungen erklärt haben (§
In Fällen, in denen der Unternehmer dem BfF mitteilt, keine innergemeinschaftlichen Umsätze getätigt zu haben (Nullmeldung), hat das BfF den Unternehmer bisher aufgefordert, eine berichtigte USt-Voranmeldung/Jahreserklärung abzugeben.
Gleichzeitig hat das BfF das Zwangsverfahren zur Abgabe einer ZM weiterbetrieben, bis auf der Grundlage einer berichtigten USt-Voranmeldung/USt-Erklärung die sog. Positivliste korrigiert worden ist (s. a. Ausführungen in Tz. 3.3 der Verfahrensbeschreibung USt-Kontrollverfahren; USt-Kartei §§ 18c, 18d, 18e S 7420 Karte 3).
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|