Im letzten Absatz der 1. Textziffer der Nr. I des Abschnittes B des Bezugserlasses ist geregelt, dass die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder mindestens in Höhe des in R 13 Abs. 3 Satz 3 der () 2002 genannten Betrages in Höhe von 154 € steuerfrei sind.
Nach sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen mindestens in Höhe von monatlich 175 € (statt bisher 154 €) steuerfrei. Dies gilt nach dem ( ) rückwirkend ab 1.1.2007.
Der steuerfreie Mindestbetrag in Höhe von 175 € gilt rückwirkend ab 1.1.2007 auch für Aufwandsentschädigungen, die die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen erhalten.
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