Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Auffassung zu vertreten, dass zur Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht und der Einkunftsart aus der Straußenhaltung die allgemeinen Grundsätze anzuwenden sind.
Bei der Abgrenzung zur gewerblichen Tierzucht sind Strauße mit einem Alter von mindestens 14 Monaten mit 0,32 Vieheinheiten (VE) und jüngere Strauße mit 0,25 VE anzusetzen ().
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