Die OFD bittet den Teil der Abgaben der Notare, der als Beitrag für die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung anzusehen ist - und somit keine Betriebsausgabe darstellt - wie folgt anzusetzen:
| 1990: | 1 050,00 DM | (zeitanteilig 3/12) |
| 1992: | 4 200,00 DM | |
| 1992: | 4 200,00 DM | (bis zu einer ggf. anderweitigen Festsetzung) |
| 1993: | 4 200,00 DM | (bis zu einer ggf. anderweitigen Festsetzung) |
| 1994: | 4 950,00 DM | |
| 1995: | 5 845,00 DM | |
| 1996: | 7 161,00 DM | |
| 1997: | 8 004,00 DM | |
| 1998: | 8 426,00 DM |
Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten die Beiträge an der Ländernotarkasse 1990 und 1991 als in 1991 abgeflossen, bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ist für die Umlage an die Ländernotarkasse, vermindert um den Betrag der eigenen Versorgungsbeiträge, ein entsprechender Passivposten zu bilden.
Die anteiligen Abgaben für die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung stellen Vorsorgeaufwendungen dar, die im Zeitpunkt des Abflusses (1991) im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar sind.
Leistet ein Notar im Einzelfall geringere Abgaben an die Ländernotarkasse, so ist der gesamt gezahlte Betrag als auf die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung entfallend zu behandeln.
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|