Bezüge, die den Hinterbliebenen eines verstorbenen Gesellschafters einer PersGes aufgrund eines Gesellschaftsvertrages zustehen, unterliegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der ErbSt.
Der BFH hatte im Urt. v. 13. 12. 1989 (II R 31/89 - BStBl 1990 II S. 325) diese Verwaltungsauffassung bestätigt.
Die gegen dieses BFH-Urt. eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschl. v. 5. 5. 1994 (2 BvR 397/90 - BStBl 1994 II S. 547) nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt das o. a. BFH-Urt. v. 13. 12. 1989 uneingeschränkt anwendbar.
Soweit aufgrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden die Entscheidung vergleichbarer Fälle zurückgestellt worden sein sollte, sind die bisher ruhenden Verfahren fortzusetzen und abzuschließen.
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