Gewerbeverluste, die vor der Begründung des Organschaftsverhältnisses beim Organ entstanden sind (vororganschaftliche Verluste) werden nach Abschn. 68 Abs. 8 GewStR nicht in das Ergebnis des Organträgers eingerechnet. Sie sind beim Organ gesondert weiterzuführen und nur mit positiven Gewerbeerträgen des Organs zu verrechnen. Offen ist, welches FA die vororganschaftlichen vortragsfähigen Fehlbeträge für das Organ während des Bestehens der Organschaft fortzuschreiben und gesondert festzustellen hat.
Hierzu vertritt der FinMin folgende Auffassung:
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