Mit BMF-Schreiben vom 30.1.2008 wurde das BMF-Schreiben vom 24.2.2005 aufgehoben. Die bislang in Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 24.2.2005 für Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG niedergelegten Voraussetzungen „nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar” werden nunmehr in Rz. 13 des BMF-Schreibens vom 30.1.2008 aufgeführt.
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