Die KSt-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben zwischenzeitlich entschieden, dass durch Umwandlungsvorgänge auf Organgesellschaften verursachte außerorganschaftliche Mehr-/Minderabführungen wie vororganschaftliche Mehr-/Minderabführungen i. S. des § 14 Abs. 3 KStG zu behandeln sind.
Mit der ursprünglichen Kurzinformation hatte ich gebeten, zu dieser Rechtsfrage vorübergehend keine verbindlichen Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO zu erteilen. Auf Basis des o. a. Ergebnisses können diese nunmehr grundsätzlich erteilt werden. Bei Unklarheiten im Einzelfall bitte ich um Abstimmung mit dem Körperschaftsteuerreferat der OFD.
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