In der letzten Zeit häufen sich Anfragen von deutschen Steuerberatern und Steuerpflichtigen zur Anwendung des Artikels 11 Absatz 4 DBA - Rumänien und es werden neben Anträgen auf Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen für Zwecke der Quellensteuerreduzierung auch Bestätigungen von den Finanzämtern verlangt, dass Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht keine Abzugsteuern auf Zinsen bei beschränkter Steuerpflicht von in Rumänien ansässigen Personen erhebt.
Nach Artikel 11 Absatz 1 DBA Rumänien liegt das Besteuerungsrecht für Zinseinkünfte grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Zinsen.
Nach Artikel 11 Absatz 2 DBA Rumänien besitzt daneben der Quellenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht in Höhe von 3 % vom Bruttobetrag der Zinsen. Dieser Quellensteuersatz reduziert sich nach Artikel 11 Absatz 4 DBA - Rumänien auf Null, solange Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht keine Abzugsteuern auf Zinsen, die an eine in Rumänien ansässige Person gezahlt werden, erhebt.
Das BMF vertritt hierzu folgende Auffassung:
Rumänien ist nur bei folgenden Zinseinnahmen berechtigt, Quellensteuer nach Artikel 11 Abs. 2 DBA - Rumänien in Höhe von 3 % einzubehalten: