Erfolgte die Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person (§§ 3ff UmwStG) und wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 4 UmwStG a.F. bzw. § 18 Abs. 3 UmwStG n.F. der Gewerbesteuer. Dies gilt auch, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird. Damit soll verhindert werden, dass eine Kapitalgesellschaft, deren Liquidation der Gewerbesteuer unterliegt, zum Zwecke der Steuerersparnis vor deren Liquidation in ein Personenunternehmen (Personengesellschaft oder Einzelunternehmen) umgewandelt wird, dessen Liquidationsgewinn nicht gewerbesteuerlich erfasst wird (vgl. Rz. 18.03 BMF-Schreiben vom 25.3.1998 - BStBl 1998 I S. 543 - UmwSt-Erlass).
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