Der BFH führt in dem Urteil vom 26.4.2006 (II R 58/04, BStBl 2006 II S. 793) aus, dass die Finanzämter entgegen der Regelung in R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR nicht berechtigt sind, den für die Bewertung gemäß § 145 Abs. 3 BewG maßgeblichen Bodenrichtwert für Rohbauland aus dem vom Gutachterausschuss für erschließungsbeitragsfreie vergleichbare Baulandflächen abzuleiten.
In Fällen, in denen der Besteuerungszeitpunkt vor dem 1.1.2007 liegt, soll nach Ansicht der Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen weiterhin nach R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR verfahren werden. Kann im Ausnahmefall eine Einigung nicht erzielt werden und teilt der Gutachterausschuss auch auf Anfrage keinen Bodenrichtwert mit, so ist ein Bodenwert im Vorgriff auf § 145 Abs. 3 S. 4 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Regelungen abzuleiten.
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