§ 4 Nr. 23 UStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2008 geändert und gilt seit dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2008 nicht mehr für Leistungen der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII. Diese in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgeführten Leistungen sowie die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sind nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG steuerbefreit.
Die Steuerbefreiung gilt für Unternehmer, die Einrichtungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung im Sinne des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe h oder i MwStSyStRL unterhalten. Begünstigt können danach sowohl Einrichtungen des öffentlichen Rechts als auch vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen sein.
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