Die gewerberechtlichen Bestimmungen enthalten keine ausdrückliche Auskunftsermächtigung im Sinne des §
Auskunftsersuchen an das Finanzamt
Das Finanzamt ist zur Offenbarung nur befugt,
wenn der Gewerbetreibende der Auskunft durch das Finanzamt zustimmt (§
wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Auskunft besteht, §
Die anfragende Gewerbebehörde hat grundsätzlich die Anhaltspunkte darzulegen, die auf das Vorliegen der Verletzung steuerlicher Pflichten hindeuten (Tz. 3.1 des BMF-Schreibens vom 19. Dezember 2013).
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