Die entgeltliche Überlassung urheberrechtlich geschützter Computerprogramme unterliegt nach §
Der Verkauf von Standard-Software und sogenannten Updates auf Datenträgern ist eine Lieferung (s. Abschn. 3.5 Abs. 2 Nr. 1
Bei der Übertragung von Standard-Software auf elektronischem Wege (z. B. über das Internet) hingegen handelt es sich um eine sonstige Leistung (s. Abschn. 3.5 Abs. 3 Nr. 8 Satz 2
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