Behält sich der Übergeber anlässlich einer Vermögensübergabe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an Teilen des Vermögens (z. B. an einer Wohnung) ein Wohnrecht vor, sind die vom Übernehmer getragenen Instandhaltungsaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als dauernde Last abziehbar und beim Übergeber als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Verpflichtung des Vermögensübernehmers zur Übernahme der Instandhaltungsaufwendungen
Eine zivilrechtliche Verpflichtung des Vermögensübernehmers zur Übernahme der gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Instandhaltungsaufwendungen kann sich entweder
aus einer ausdrücklichen Verpflichtung im Übergabevertrag oder
aus der Rechtsnatur des Übergabevertrags als Altenteilsvertrag ergeben (nach Art.
Übernahme gewöhnlicher Instandhaltungsaufwendungen durch den Vermögensübernehmer
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