Leistungen aus einer Versicherung unterliegen beim Erwerb durch einen Bezugsberechtigten der Besteuerung nach §
die Prämienzahlung und die Zuwendung der Versicherungsleistung jeweils als zwei getrennte Zuwendungsvorgänge zu behandeln sind (FG Hessen v. 11.4.1989, EFG 1989 S.
der Bezugsberechtigte im Innenverhältnis die Stellung des Versicherungsnehmers innehatte und somit Prämienzahlung und Versicherungsleistung von vornherein seiner Vermögenssphäre zuzurechnen sind.
Letzteres ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Prämienzahler von vornherein sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt war.
Dieser Erl. ist im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Länder ergangen.
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