Mit o. g. Urteil haben der EuGH und in der Folgeentscheidung der BFH (BStBl 2004 II S. 371) entschieden, dass auch privat genutzte Grundstücksteile dem Unternehmensvermögen - mit der Folge des möglichen Vorsteuerabzugs - zugeordnet werden können. Diese Entscheidungen wurden in den BMF-Schreiben vom 30.03.2004 (BStBl 2004 I S. 451) und vom 13.04.2004 (BStBl 2004 I S. 468 und 469) übernommen.
Zu der Frage, ob für dem Unternehmensvermögen zugeordnete selbstgenutzte Wohnungen die Eigenheimzulage gewährt werden kann, wird nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder folgende Auffassung vertreten:
Ursprünglich war die Eigenheimzulagenförderung für den „privaten” Wohnungsbau gedacht. Ein genereller Ausschluss für Unternehmensvermögen ergibt sich jedoch aus dem
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