Eine Verfügung über die Vermögensbeteiligungen i. S. des § 19a Abs. 3 EStG i. V. mit § 19a Abs. 3a bis 5 EStG und die Aufhebung der Feststellung von Wertpapieren i. S. des § 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 6 i. V. mit Abs. 3a EStG während der Sperrfrist führt zur Nachversteuerung des geldwerten Vorteils (§ 19a Abs. 2 S. 2 EStG). Das gleiche gilt bei Verletzung der Vorlagefrist des §
Eine Nachversteuerung wird nicht durchgeführt, wenn:
1. der AN oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der Vermögensbeteiligung gestorben ist oder bei einem von ihnen ein Grad der Behinderung von mehr als 95 % eingetreten ist;
2. der AN nach Erhalt der Vermögensbeteiligung, aber vor der vorzeitigen Verfügung oder der vorzeitigen Aufhebung der Festlegung geheiratet hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung oder vorzeitigen Aufhebung der Festlegung mindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind;
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