Verbringt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer Ware in sein in einem anderen Mitgliedstaat belegenes Auslieferungslager (Konsignationslager), handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen nach §
Belgien, Finnland, Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich gehen aufgrund von Vereinfachungsregelungen nicht von einem innergemeinschaftlichen Verbringen aus, sondern von einer innergemeinschaftlichen Lieferung an den dortigen inländischen Abnehmer. Frankreich und Italien haben Vereinfachungsregelungen mit zeitlich limitierter Verzögerung der Erwerbsbesteuerung. Frankreich sieht einen Aufschub von drei, Italien einen von zwölf Monaten vor.
Hat nicht der in Deutschland ansässige Unternehmer, sondern sein Abnehmer in diesen Mitgliedstaaten nach den dort bestehenden Vereinfachungsregelungen einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern, erhält der deutsche Unternehmer keine USt-Identifikationsnummer für seinen im anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteil. Er kann daher den nach §
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