OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.07.2024
20 AktG 1/24
Normen:
AktG § 120 Abs. 1 S. 2; AktG § 246a Abs. 2 Nr. 1; AktG § 293a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZIP 2025, 2311

Offensichtliche Unbegründetheit der Klage als Voraussetzung im Freigabeverfahren; Nichtabstimmung über den Antrag auf gesonderte Abstimmung über die Entlastung von Verwaltungsmitgliedern als wichtiger Grund für einen Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2024 - Aktenzeichen 20 AktG 1/24

DRsp Nr. 2025/10159

Offensichtliche Unbegründetheit der Klage als Voraussetzung im Freigabeverfahren; Nichtabstimmung über den Antrag auf gesonderte Abstimmung über die Entlastung von Verwaltungsmitgliedern als wichtiger Grund für einen Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters

Offensichtliche Unbegründetheit als Voraussetzung im Freigabeverfahren Der Vertragsbericht hat auf die wirtschaftliche Situation des Vertragspartners hinreichend ausführlich einzugehen. 1. Die Klage ist im Sinne des § 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG offensichtlich unbegründet, wenn sie - sei es auch aufgrund komplexer rechtlicher Erwägungen - nach der Rechtsauffassung des im Freigabeverfahren erkennenden Senats aufgrund des unstreitigen Sachverhalts eindeutig unbegründet ist oder - sofern ihr Erfolg von einer Beweisaufnahme abhängt - mit eindeutig überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Nicht erforderlich ist, dass ein anderes Ergebnis nicht oder kaum vertretbar ist. 2. Die Nichtabstimmung über den Antrag auf gesonderte Abstimmung über die Entlastung von Verwaltungsmitgliedern nach § 120 Abs. 1 S. 2 AktG kann einen wichtigen Grund für einen Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters begründen. 3. Der Verfahrensverstoß, über den Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters nicht abzustimmen, ist in der Regel nicht relevant für die nachfolgenden Beschlussfassungen.