I.
Das erweiterte Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen mit dem früheren Mitangeklagten gemeinschaftlich begangener fortgesetzter Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt: Auf die Berufung des Angeklagten hat die große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - unter Verwerfung der Berufung im Übrigen den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte im Rahmen der Sachbeschwerde insbesondere, dass die Strafkammer zu Unrecht die Selbstanzeige des Angeklagten als strafrechtlich irrelevant angesehen habe.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II.
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|