OLG Celle - Beschluß vom 24.01.1984
1 Ss 367/83
Normen:
AO § 371 ;
Fundstellen:
NStZ 1984, 323

OLG Celle - Beschluß vom 24.01.1984 (1 Ss 367/83) - DRsp Nr. 1996/4470

OLG Celle, Beschluß vom 24.01.1984 - Aktenzeichen 1 Ss 367/83

DRsp Nr. 1996/4470

»Auch wenn es ein steuerpflichtiges Unternehmen zu Schätzungen kommen läßt, spricht das allein noch nicht für die Annahme, daß die Steuerhinterziehung entdeckt ist. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, daß der Steuerpflichtige selbst vorsätzlich gehandelt haben könnte.«

Normenkette:

AO § 371 ;

Gründe

I.

Das erweiterte Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen mit dem früheren Mitangeklagten gemeinschaftlich begangener fortgesetzter Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt: Auf die Berufung des Angeklagten hat die große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - unter Verwerfung der Berufung im Übrigen den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte im Rahmen der Sachbeschwerde insbesondere, dass die Strafkammer zu Unrecht die Selbstanzeige des Angeklagten als strafrechtlich irrelevant angesehen habe.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.