OLG Hamburg - 06.12.1965 (2b Ss 23/65) - DRsp Nr. 1996/17140
OLG Hamburg, vom 06.12.1965 - Aktenzeichen 2b Ss 23/65
DRsp Nr. 1996/17140
Die Bestimmung des § 396 Abs. 3 Halbs. 2 beruht darauf, daß nach der Rechtspr. zu § 263StGB einen Betrug nicht begeht, wer es unternimmt, einen - möglicherweise nur subjektiv - berechtigten Anspruch mit dem Mittel der Täuschung zu verwirklichen. Um bei der Auslegung des § 396 Abs. 1AO zu vermeiden, daß der Steueranspruch in vollem Umfange nachgeprüft werden muß, hat der Gesetzgeber in § 396 Abs. 3 Halbs. 2 bestimmt, daß die Möglichkeit anderer Steuerermäßigungen oder -vorteile für die Erfüllung des Tatbestandes ohne Bedeutung ist.