OLG Nürnberg - Urteil vom 16.05.2025
15 U 1767/24 Ins
Normen:
KWG § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; BGB 275 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 13.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 61 O 2208/23

Anfechtung der vorgenommenen Auszahlungen als inkongruente Leistungen unter Verstoß gegen eine Anweisung an die Geschäftsleitung; Begründen eines vorübergehenden Leistungsverweigerungsrechts

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.05.2025 - Aktenzeichen 15 U 1767/24 Ins

DRsp Nr. 2025/7368

Anfechtung der vorgenommenen Auszahlungen als inkongruente Leistungen unter Verstoß gegen eine Anweisung an die Geschäftsleitung; Begründen eines vorübergehenden Leistungsverweigerungsrechts

Eine Anweisung an die Geschäftsleitung nach § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG, keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen mehr vorzunehmen, begründet jedenfalls ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB. Unter Verstoß gegen eine solche Anweisung vorgenommene Auszahlungen können daher als inkongruente Leistungen angefochten werden. Sie gewähren dem Empfänger eine Befriedigung, die er nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13.08.2024, Az. 61 O 2208/23 Ins, abgeändert wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.654,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.12.2023 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist, soweit es aufrechterhalten bleibt, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.