OLG Nürnberg - Urteil vom 29.04.2025
3 U 2107/24
Normen:
BGB § 196; BGB § 886;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 25.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 63 O 1381/23

Beginn des Laufs der Frist für die Verjährung eines Anspruchs auf Überlassung eines genau beschriebenen Grundstücksteils mit Abschluss des Vertrags; Fälligkeit des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Auflassung

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2025 - Aktenzeichen 3 U 2107/24

DRsp Nr. 2025/7324

Beginn des Laufs der Frist für die Verjährung eines Anspruchs auf Überlassung eines genau beschriebenen Grundstücksteils mit Abschluss des Vertrags; Fälligkeit des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Auflassung

1. Die Frist für die Verjährung eines Anspruchs auf Überlassung eines genau beschriebenen, aber noch nicht selbstständig gebuchten Grundstücksteils beginnt regelmäßig nicht erst mit Vornahme der Vermessung oder Erstellung des Veränderungsnachweises, sondern mit Abschluss des Vertrags zu laufen. 2. Eine Regelung, nach der die Vertragsparteien die Auflassung nach der Vermessung zu erklären haben, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass eine abweichende Fälligkeitsregelung getroffen wurde. Der sofortige Übergang von Gefahren, Nutzen und Lasten spricht gegen einen solchen Parteiwillen, selbst wenn die Überlassung unter Familienmitgliedern erfolgt ist.

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 25. September 2024, Az. 63 O 1381/23, dahingehend abgeändert, dass dessen Ziffer II. wie folgt lautet: