LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.02.2025
7 SLa 194/24
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 576/22

Ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers in der Wartezeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2025 - Aktenzeichen 7 SLa 194/24

DRsp Nr. 2025/5560

Ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers in der Wartezeit

Die Teilnahme an Personalgesprächen stellt eine Nebenpflicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dar, die dessen Durchführung dient. Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, an einem solchen Gespräch teilzunehmen, sofern dieses während der Arbeitszeit stattfindet und sich auf die vereinbarte Tätigkeit oder auf Nebenpflichten des Arbeitnehmers Bezug nimmt.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 03.07.2024, Az.: 6 Ca 576/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren zuletzt noch über die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung und die Weiterbeschäftigung des Klägers.

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