1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 03.07.2024, Az.:
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren zuletzt noch über die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung und die Weiterbeschäftigung des Klägers.
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