BGH - Beschluss vom 21.11.2024
I ZB 34/24
Normen:
ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 188
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 166/23
OLG Köln, vom 16.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 17/24

Organisatorische Vorkehrungen eines Rechtsanwalts bzgl. der rechtzeitigen Fertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und dessen Eingang beim zuständigen Gericht innerhalb der laufenden Frist; Inanspruchnahme eines Auktionshauses wegen einer unlauteren Spitzenstellungsbehauptung und wegen eines Verstoßes gegen die Versteigerungsverordnung auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten

BGH, Beschluss vom 21.11.2024 - Aktenzeichen I ZB 34/24

DRsp Nr. 2025/1918

Organisatorische Vorkehrungen eines Rechtsanwalts bzgl. der rechtzeitigen Fertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und dessen Eingang beim zuständigen Gericht innerhalb der laufenden Frist; Inanspruchnahme eines Auktionshauses wegen einer unlauteren Spitzenstellungsbehauptung und wegen eines Verstoßes gegen die Versteigerungsverordnung auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2024 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I. Der Kläger, der über sein Auktionshaus Versteigerungen durchführt, nimmt die Beklagte, die sich ebenfalls auf diesem Gebiet betätigt, wegen einer unlauteren Spitzenstellungsbehauptung und eines Verstoßes gegen die Versteigerungsverordnung auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat den Unterlassungsanträgen stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen.