Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2024 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
I. Der Kläger, der über sein Auktionshaus Versteigerungen durchführt, nimmt die Beklagte, die sich ebenfalls auf diesem Gebiet betätigt, wegen einer unlauteren Spitzenstellungsbehauptung und eines Verstoßes gegen die Versteigerungsverordnung auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat den Unterlassungsanträgen stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen.
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