Gegenstand des Organstreits ist die Frage, ob die Antragstellerin, eine politische Partei, dadurch in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist, daß die Finanzbehörden in Baden-Württemberg es für die Eigenschaft eines von der Körperschaftsteuer befreiten Berufsverbandes im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz grundsätzlich noch als steuerlich unschädlich ansehen, wenn der Berufsverband bis zu 25 v. H. seiner Einnahmen politischen Parteien und Wahlfonds zuwendet.
I.
1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes vom 10. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1357; zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1983, BGBl. I S. 1577), sind von der Körperschaftsteuer befreit:
Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, deren
Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
ist. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist
die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.
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