BVerfG - Beschluß vom 24.01.1984
1 BvH 3/83
Normen:
GG Art. 21 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 GG ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BVerfGE 66, 107
BayVBl 1984, 272
DVBl 1984, 389

Organstreitigkeiten in einem Bundesland - Parteienfinanzierung durch Spenden

BVerfG, Beschluß vom 24.01.1984 - Aktenzeichen 1 BvH 3/83

DRsp Nr. 1996/6676

Organstreitigkeiten in einem Bundesland - Parteienfinanzierung durch Spenden

»Zur Subsidiarität des Rechtsweges zum Bundesverfassungsgericht bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten innerhalb eines Landes.«

Normenkette:

GG Art. 21 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 GG ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Gegenstand des Organstreits ist die Frage, ob die Antragstellerin, eine politische Partei, dadurch in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist, daß die Finanzbehörden in Baden-Württemberg es für die Eigenschaft eines von der Körperschaftsteuer befreiten Berufsverbandes im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz grundsätzlich noch als steuerlich unschädlich ansehen, wenn der Berufsverband bis zu 25 v. H. seiner Einnahmen politischen Parteien und Wahlfonds zuwendet.

I.

1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes vom 10. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1357; zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1983, BGBl. I S. 1577), sind von der Körperschaftsteuer befreit:

Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, deren

Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet

ist. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist

die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.