Zwischen den Beteiligten ist zum einen streitig, ob es sich bei den vom Kläger durchgeführten Hochseeangelfahrten umsatzsteuerlich um eine Beförderungsleistung gemäß § 3 b Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) oder um eine sonstige Leistung handelt, bei der sich der Ort der Leistung nach § 3 a Abs. 1 UStG bestimmt, und ob die Umsätze gem. § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG steuerfrei sind.
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