Paraphe ohne einen einzigen erkennbaren Buchstaben des Namens für die Schriftform der Klageerhebung nicht ausreichend
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 6 K 20/12
DRsp Nr. 2014/1600
Paraphe ohne einen einzigen erkennbaren Buchstaben des Namens für die Schriftform der Klageerhebung nicht ausreichend
1. Der in § 64 Abs. 1 S. 1 FGO für die die Klageerhebung vorgesehenen Schriftform ist nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig unterzeichnet ist. Der Schriftzug muss, auch wenn er nur flüchtig geschrieben ist, erkennen lassen, dass er mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist, einzelne Buchstaben wenigstens andeutungsweise erkennen lassen und überdies vom Umfang des Schriftbildes her über eine bloße Abkürzung des Namens (sog. Paraphe) hinausgehen.2. Zum Nachweis der Urheberschaft muss der Name zwar nicht voll ausgeschrieben oder lesbar sein, dafür aber so charakteristische Merkmale aufweisen, dass er einmalig erscheint und von einem Dritten nicht ohne Weiteres nachgeahmt werden kann.
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