SchlHOLG - Urteil vom 28.08.2024
12 U 15/24
Normen:
ZPO § 130 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 705 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 26.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 101/23

Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einer GbR als Prozessvoraussetzung; Schadensersatzanspruch aus einem Architektenvertrag

SchlHOLG, Urteil vom 28.08.2024 - Aktenzeichen 12 U 15/24

DRsp Nr. 2025/3942

Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einer GbR als Prozessvoraussetzung; Schadensersatzanspruch aus einem Architektenvertrag

1. Ordnungsgemäße Klagerhebung, § 253 ZPO : Die Parteien müssen gem. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO so genau bezeichnet werden, dass über ihre Identität kein Zweifel bestehen kann. Hierzu müssen nicht zwingend alle in § 130 Nr. 1 ZPO aufgeführten Angaben mitgeteilt werden (BGH NJW 2001, 885 (887)). Widersprüchliche oder unvollständige Angaben sind unschädlich, soweit ihr wahrer Inhalt durch Auslegung ermittelt werden kann (vgl. zum Ganzen Kempe/Antochewicz NJW 2013, 2797). Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat (BGH NJW-RR 2013, 394 Rn. 13; NZM 2022, 877 Rn. 20). Hierzu sind auch die der Klageschrift beigefügten Unterlagen heranzuziehen (BGH NJW 2001, 445 (447); NJW-RR 2008, 582 Rn. 7). Anzugeben ist neben dem Namen oder der Firma grundsätzlich auch die ladungsfähige Anschrift des Beklagten und des Klägers. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien durch Anwälte vertreten und Zustellungen deshalb an diese vorzunehmen sind (BGH NJW-RR 2019, 61 Rn. 14). Es geht um die Identifizierung der Partei, um die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen anzuordnen und beim Kläger um die Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses zu stellen (BGH NJW-RR 2023, 1291 Rn. 6; 2022, 714 Rn. 15).