BGH - Urteil vom 06.03.2025
IX ZR 234/23
Normen:
InsO § 27; InsO § 11; InsO § 35; InsO § 38; HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161 Abs. 2; BGB § 712a Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 642
ZIP 2025, 709
WM 2025, 524
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 226/20
OLG Hamburg, vom 28.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 74/22

Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen; Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den letzten Gesellschafter infolge eines Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft und einer dadurch bedingten liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft; Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der unbemerkt bereits vollbeendeten Gesellschaft

BGH, Urteil vom 06.03.2025 - Aktenzeichen IX ZR 234/23

DRsp Nr. 2025/2850

Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen; Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den letzten Gesellschafter infolge eines Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft und einer dadurch bedingten liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft; Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der unbemerkt bereits vollbeendeten Gesellschaft

Der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist vom Prozessgericht als gültig hinzunehmen, wenn ihm nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt. a) Kommt es infolge eines Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft und einer dadurch bedingten liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft zu einem Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den letzten Gesellschafter, ist ein Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen möglich; Insolvenzschuldner ist der letzte Gesellschafter, auf den das Gesellschaftsvermögen übergegangen ist. b) Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der unbemerkt bereits vollbeendeten Gesellschaft eröffnet, handelt es sich um ein von Anfang an wirksames Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen in der Trägerschaft des verbliebenen Gesellschafters.

Tenor