Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Prozessbeteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte die Klägerin als frühere Mitgeschäftsführerin einer B... GmbH mit Sitz in C... (künftig: GmbH) wegen rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen für die Jahre 2012 bis 2015 in Höhe von insgesamt 59 149,63 EUR unter Berufung auf § 71 der Abgabenordnung (AO) persönlich in Haftung nehmen kann.
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