FG Hamburg - Urteil vom 08.04.2025
5 K 103/24
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 1;

Personelle Verflechtung einer Besitz- und Betriebsgesellschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins für die Annahme einer Betriebsaufspaltung im Rahmen der Befreiung von der Körperschaftssteuer

FG Hamburg, Urteil vom 08.04.2025 - Aktenzeichen 5 K 103/24

DRsp Nr. 2025/7108

Personelle Verflechtung einer Besitz- und Betriebsgesellschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins für die Annahme einer Betriebsaufspaltung im Rahmen der Befreiung von der Körperschaftssteuer

Wenn sowohl die potenzielle Betriebsgesellschaft als auch die potenzielle Besitzgesellschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betrieben werden, liegt eine für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung nur vor, wenn die potenzielle Besitzgesellschaft selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der potenziellen Betriebsgesellschaft durchsetzen kann. Dies erfordert, dass die potenzielle Besitzgesellschaft in der Mitgliederversammlung der potenziellen Betriebsgesellschaft über mehr als 50 % der Stimmrechte verfügt. Daran fehlt es jedenfalls, wenn die potenzielle Besitzgesellschaft selbst gar nicht Vereinsmitglied der potenziellen Betriebsgesellschaft ist.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in den Jahren 2015 bis 2021 (Streitjahre) als Berufsverband steuerbefreit ist und ob er Gewerbeerträge in den Streitjahren erzielte.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein (VR XXX des Amtsgerichts Hamburg), der im Jahr ... gegründet wurde. Der Kläger hatte in den Streitjahren etwa ... Mitglieder.

Die Satzung enthält u.a. folgende Regelungen:

...

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