LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.04.2025
L 8 BA 30/25 B ER
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1, 5;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 02.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 20/24

Personenbezoge Vornahme der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2025 - Aktenzeichen L 8 BA 30/25 B ER

DRsp Nr. 2025/4031

Personenbezoge Vornahme der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe

1. Der Erlass eines Summenbescheides anstelle eines personenbezogenen Bescheides ist gemäß § 28f Abs. 2 S. 2 SGB IV nicht zulässig, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Der Erlass eines Summenbescheides kommt im Übrigen nur als "ultima ratio" in Betracht, da der Verzicht auf die Personenbezogenheit der Feststellungen die Ausnahme zu bleiben hat. 2. Das Vorliegen der Voraussetzungen (allein) für eine Schätzung ermöglicht dem Rentenversicherungsträger nicht, unmittelbar einen Summen(schätz-)bescheid zu erlassen. Vielmehr ist wegen des genannten Vorrangs der personenbezogenen Feststellung zunächst zu prüfen, ob nicht - ggf. auch nur teilweise - ein personenbezogener Schätzbescheid erlassen werden muss.