LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.04.2025
L 8 BA 30/25 B ER
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1, 5;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 02.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 20/24

Personenbezoge Vornahme der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2025 - Aktenzeichen L 8 BA 30/25 B ER

DRsp Nr. 2025/4031

Personenbezoge Vornahme der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 02.02.2025 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 30.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2024 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 47.321,66 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1, 5;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen (SG) vom 02.02.2025 ist zulässig und begründet.

Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die - wie hier erfolgte - Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Säumniszuschläge (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 08.11.2024 - L 8 BA 130/24 B ER - juris Rn. 2; Beschl. v. 12.04.2021 - L 8 BA 130/20 B ER - juris Rn. 4).