BGH - Urteil vom 16.01.2025
IX ZR 91/24
Normen:
InsO § 36 Abs. 1; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2025, 194
WM 2025, 231
MDR 2025, 275
ZVI 2025, 73
ZInsO 2025, 413
ZIP 2025, 453
NZI 2025, 216
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 03.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 37 C 159/22
LG Düsseldorf, vom 18.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 64/23

Pfändbarkeit von Ansprüchen des Schuldners auf Auszahlung von im Rahmen eines Bestattungsvorsorge - Treuhandvertrags verwahrter Gelder; Zugehörigkeit der Gelder zur Insolvenzmasse

BGH, Urteil vom 16.01.2025 - Aktenzeichen IX ZR 91/24

DRsp Nr. 2025/930

Pfändbarkeit von Ansprüchen des Schuldners auf Auszahlung von im Rahmen eines Bestattungsvorsorge - Treuhandvertrags verwahrter Gelder; Zugehörigkeit der Gelder zur Insolvenzmasse

Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von im Rahmen eines Bestattungsvorsorge - Treuhandvertrags verwahrter Gelder sind grundsätzlich pfändbar und gehören zur Insolvenzmasse. Sie stehen weder nur bedingt pfändbaren Bezügen noch Ansprüchen aus Lebensversicherungen gleich, die nur auf den Todesfall abgeschlossen sind und deren Versicherungssumme 5.400 € nicht übersteigt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 1; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand