FG Hessen - Beschluss vom 10.07.2025
3 V 1054/25
Normen:
AO § 222; AO § 258; BGB § 399; FGO § 114; ZPO § 851;

Pfändungsschutz für das auf die Auszahlung eines Bildungskredits zurückgehende Kontoguthaben bei einem Steuerpflichtigen

FG Hessen, Beschluss vom 10.07.2025 - Aktenzeichen 3 V 1054/25

DRsp Nr. 2025/13194

Pfändungsschutz für das auf die Auszahlung eines Bildungskredits zurückgehende Kontoguthaben bei einem Steuerpflichtigen

Eine Vollstreckung ist nicht bereits aufgrund der vom Schuldner angebotenen Ratenzahlungen nach § 258 AO insgesamt einstweilen einzustellen. Zwar kann sich die Vollstreckung im Falle des Anerbietens von Ratenzahlungen durch den Vollstreckungsschuldner als unbillig erweisen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der Vollstreckungsschuldner seine Zusage einhalten wird, und wenn nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld gerechnet werden kann. In jedem Fall müssen aber konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Steuerschulden in absehbarer Zeit durch freiwillige Leistungen des Schuldners zurückgeführt werden können. Daran fehlt es im Regelfall jedenfalls, wenn die Tilgung der Steuerschulden absehbar einen längeren Zeitraum als 12 Monate in Anspruch nehmen wird.

Tenor