Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.04.2009 wie folgt abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, der Abberufung des Herrn Q. X. als Geschäftsführer der H. C. Betriebsgesellschaft mbH zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten jeweils zu 18,75 %.
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