LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 17.01.2026
L 2 LW 2/24
Normen:
ALG § 13; ALG § 30; ALG § 44; SGB VI § 9; SGB IX § 6; SGB VI § 116 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 27.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 LW 1/23

Pflicht des beklagten Trägers der landwirtschaftlichen Alterskasse zur Gewährung der von ihr dem Kläger bislang ab 01.12.2021 zugesprochene Rente wegen voller Erwerbsminderung schon ab 01.06.2019; Möglichkeit der Auslösung der Rentenantragsfiktion auch bei anderem Rentenversicherungsträger

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.01.2026 - Aktenzeichen L 2 LW 2/24

DRsp Nr. 2026/1680

Pflicht des beklagten Trägers der landwirtschaftlichen Alterskasse zur Gewährung der von ihr dem Kläger bislang ab 01.12.2021 zugesprochene Rente wegen voller Erwerbsminderung schon ab 01.06.2019; Möglichkeit der Auslösung der Rentenantragsfiktion auch bei anderem Rentenversicherungsträger

Auch ein bei einem anderen Rentenversicherungsträger gestellter Rehabilitationsantrag kann die Rentenantragsfiktion gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI auslösen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 27. September 2024 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2022 geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 1. Juni 2019 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ALG § 13; ALG § 30; ALG § 44; SGB VI § 9; SGB IX § 6; SGB VI § 116 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2.